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Atemschutz
Atemschutz: DGUV Regel 109-013
Abschnitt 3.2
Atemschutz 3.2.2
Bei Spritzlackierarbeiten
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mit geringer Lackmenge (< 0,5 kg pro Arbeitsschicht) und den Maßnahmen nach Abschnitt 3.1.2
oder
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geringen Umfangs (< 1 Stunde pro Arbeitsschicht) in Spritzkabinen oder an Spritzständen
ist das Tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung. Bei diesen Tätigkeiten können auch
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Filtergeräte mit Halb-/Viertelmaske nach DIN EN 140 "Atemschutzgeräte; Halbmasken und Viertelmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" mit Kombinationsfilter A2P2 nach DIN EN 14387 "Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
oder
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Gas und Partikel filtrierende Halbmasken FFA2P2 nach DIN EN 149 "Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" und DIN EN 405 Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken mit Ventilen zum Schutz gegen Gase oder Gase und Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
für den Schutz vor Lackaerosolen und Lösemitteln verwendet werden. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
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Die Halb-/Viertelmaske muss regelmäßig gewartet, das Kombinationsfilter nach Herstellerangabe, spätestens wöchentlich gewechselt werden, wenn in der Woche Spritzarbeiten durchgeführt wurden
oder
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die Gas und Partikel filtrierende Halbmaske FFA2P2 ist nach Schichtende zu entsorgen und durch eine neue Halbmaske zu ersetzen.